AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SOKRATES Dienstleistungen GmbH (Firma SOKRATES) Bereich Dienstleistungen

Im Auftragsfalle gelten die nachstehenden Vorschriften und Hinweise.

§ 1 Gegenstand des Auftrages

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Dienstleistung des in der Auftragsbestätigung genannten Objektes bzw. der genannten Objekte in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

Grundlage für den Umfang der Leistungen für die Dienstleistung

a) ist die im Angebot aufgeführte Beschreibung zur Ausführung entsprechend der Dienstleistungsarten;

b) sind die im Leistungsverzeichnis festgelegten Tätigkeiten, unterteilt in Turnusmäßige und/oder nach Abruf;

c) ist der im Rahmen von Sonderarbeiten, z. B. überwachen und steuern von Fremdfirmen, nach Renovierungsarbeiten, zwischen dem AG und AN vereinbarte Leistungsumfang auf Basis des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes und nachweisbarer zeitlicher Aufwendung durch den AN;

d) ist die Beschreibung von Leistungen, die keine Nebenleistungen sind und daher gesondert vergütet werden.

Der AN behält sich vor, das Leistungsverzeichnis zu ergänzen oder abzuändern, soweit dies für den reibungslosen Ablauf erforderlich ist Soweit hierdurch keine erhebliche Änderung des Leistungsverzeichnisses erfolgt, bleibt es bei der vereinbarten Vergütung.

§ 3 Allgemeines

Die erforderlichen Umkleideräume für das Dienstleistungspersonal und die Abstellräume für Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel, werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom AN oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der Haftungsaus-schluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des AG oder dessen Erfüllungsgehilfen.
Das zur Auftragserfüllung erforderliche Wasser und die elektrische Energie werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Auf einen sparsamen Verbrauch ist zu achten. Der Anschluss von Wasch-maschinen des AN bedarf der Zustimmung der Hausverwaltung.

§ 4 Dienstleistungspersonal, Aufsichten

  1. Der AN ist verpflichtet, sein Personal durch fachkundige Kontroll-personen einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen. Der AN wird die ihm übertragenen Aufgaben nur durch geeignete Arbeitskräfte ausführen lassen.
  2. Personen, die vom AN nicht mit der Dienstleistung des Gebäudes beauftragt sind, dürfen von den vom AN mit der Dienstleistung beauftragten Personen nicht in das Objekt genommen werden. In Schriftstücke, Akten und andere Unterlagen, die sich in den Räumen befinden, darf keine Einsicht genommen werden; unbefugtes Öffnen von Schränken, Schubladen und ähnliches ist nicht erlaubt. Die Benutzung der nicht öffentlichen Fernsprechanlage ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen kann der AG verlangen, dass die betreffende Dienstleistungskraft nicht mehr in dem Gebäude zur Dienstleistung eingesetzt wird.
  3. Das Personal ist zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, arbeitsvertraglich zu verpflichten, auch über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Der AG behält sich das Recht vor, die Verpflichtung der Arbeitskräfte des AN nach dem Verpflichtungs-gesetz selbst durchzuführen.
  4. Der AN garantiert, dass alle arbeitserlaubnispflichtigen auslän-dischen Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind.
  5. Mängel und Schäden bei Einrichtungsgegenständen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen, wobei eine Mitteilung an die zuständige Filialleitung bzw. deren Vertretung genügt. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Dienstleistungspersonals darstellen, darf die Dienstleistung nicht vor Abstellung der fest-gestellten Beanstandungen ausgeführt werden.
  6. Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Dienstleistung sicherzustellen, hat der AN für das zu bedienende Gebäude eine(n) verantwortliche(n) Objektleiter(in) zu benennen, der /die mit dem AG oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet.
  7. Der/die Objektleiter(in) (oder dessen Vertreter) hat den Anwei-sungen und Wünschen des AG oder dessen Beauftragten, die sich auf die vertragsgemäße Dienstleistung beziehen, unverzüglich Folge zu leisten. Der AG wird den AN bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben unterstützen.
  8. Das Dienstleistungspersonal ist mit einer einheitlichen Arbeitskleidung auszustatten.

§ 5 Rechtsnachfolge

  1. Durch Rechtsveränderungen im Bereich des AG wird der Vertrag nicht berührt.
  2. Durch Rechtsveränderungen im Bereich der Fa. SOKRATES wird der Vertrag ebenfalls nicht berührt.

§ 6 Loyalitätsklausel

Der AG verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die der AN zur Erledigung seiner Dienstleistungen im Betrieb des AG einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages, abzuwerben und für Aufgaben in seinem Unternehmen selbst und / oder über Dritte einzusetzen.
Bei Zuwiderhandlung ist der AG verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € je abgeworbenem Mitarbeiter zu zahlen.

§ 7 Abnahme und Rechnungsausstellung

  1. In Vertretung des AG entscheidet die Filialleitung des zu reinigenden Gebäudes oder deren Vertretung, ob die Dienstleistung fristgerecht erfolgt ist und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Existiert keine Hausverwaltung bzw. Filialleitung entscheidet der AG über die fristgerechte und ordnungsgemässe Ausführung der Dienstleistung. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Abnahme beim AN.
  2. Der AN hat monatlich nachträglich eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung über die ausgeführten Dienstleistungsarbeiten unter Zugrundelegung der vereinbarten Festpreise einzureichen.
  3. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung behält sich der AG das Recht vor, den Rechnungsbetrag zu mindern; dies gilt insbesondere, wenn die Ausführung nicht der vereinbarten Leistungs-beschreibung entspricht.
  4. Ist das zu reinigende Objekt im entsprechenden Zeitraum (Beginn und Ende vorgebrachter Beanstandungen) vom AG dem AN nicht entsprechend dem Leistungsverzeichnis in einen befriedigenden Zustand gebracht worden, so kann der AG den Rechnungsbetrag entsprechend dem prozentualen Umfang der nicht erbrachten Leistungen zur vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. zum Leistungsverzeichnis für den beanstandeten Zeitraum kürzen.

§ 8 Preisvereinbarung – Preisänderung

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Preisvereinbarung
    Der Preisvereinbarung liegen der Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk im Bundesland Baden-Württemberg vom 1. Januar 2015 und der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Januar 2015 zugrunde.
  3. Preisänderung
    1. Der Anteil der Lohn- und lohngebundenen Kosten (Lohnkosten-anteil) beträgt bei Vertragsabschluss 90,0% des Preises (bei einem Gemeinkostenzuschlag von 95,0% auf den Lohn).
    2. Jede Preisänderung ist dem AG schriftlich mitzuteilen.
    3. Die Preisänderung tritt mit dem Tag der gesetzlichen oder tariflichen Änderung in Kraft.
  4. Fälligkeit
    Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Die zu fordernden Preise sind nach Fläche, Menge und Art entsprechend aufzuschlüsseln.

§ 9 Ausführung durch andere Unternehmen

Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmen, insbesondere solcher aus der SOKRATES Unternehmensgruppe zu bedienen.

§ 10 Höhere Gewalt

  1. Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, kann der AN den Dienst, soweit dessen Ausführung un-möglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
  2. Im Falle der Unterbrechung ist der AN verpflichtet, das Entgelt entsprechend der ersparten Löhne für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

  1. Dieser Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim AG rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn die vereinbarte Dienstleistung ausgeführt wird. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
  2. Die ersten 2 Monate des Vertragsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.

§ 12 Haftung und Haftungsbegrenzung

Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-verletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Beruht die Verursachung auf leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der AN dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragsverpflichten verletzt wurden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 13 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ändern sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weist der AN unter Übersendung einer geänderten Fassung auf die Änderung hin, so gelten die Änderungen als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge hat der AN bei der Bekanntgabe der Änderung ausdrücklich hinzuweisen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.

§ 14 Verzug

  1. Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen des AN nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist.
  2. Kommt der AG mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann der AN bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Dem AN bleibt jedoch nachgelassen, als Mindestschaden für jede nicht abgenommene Stunde einen Betrag von 30% des Stundenverrechnungssatzes geltend zu machen. Der AG hat allerdings das Recht nachzuweisen, dass dem AN durch den Annahmeverzug kein Schaden oder nur Schaden in geringer Höhe entstanden ist.

§ 15 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Stuttgart.